Steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen:

Im Rahmen unserer easy Journal Winterausgabe 08 haben wir unseren Steuerexperten Dirk Hackhe um ein Interview zum Thema steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen gebeten.

Sebastian Ernst von easy Sprachreisen:
"Unter welchen Umständen kann ein Sprachkurs steuerlich geltend gemacht werden und was sollte man beachten?"

Dirk Hackhe, Steuerberater:
"
Das Thema Sprachreisen ist nicht unkompliziert (viel Rechtsprechung) und muss natürlich - wie so oft - im Einzelfall angeschaut werden.

Grundsätzlich sind die Kosten für Sprachreisen nicht abzugsfähig. Wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, können die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Die Entscheidung darüber richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wichtig ist, ob die aktuelle berufliche Tätigkeit oder eine angestrebte berufliche Tätigkeit Fremdsprachenkenntnisse erfordern. Auch Kosten für den Erwerb von Grundkenntnissen können abgesetzt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit Grundkenntnisse genügen oder die Grundkenntnisse erforderlich sind für den Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkenntnisse.

Bei Sprachenreisen ins Ausland darf der Kostenabzug nicht mit der Begründung verwehrt werden, der Sprachkurs habe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattgefunden. Wenn es sich um ein touristisch attraktives Reiseziel handelt, schaut das Deutsche Finanzamt allerdings genau hin."

Unser Steuerexperte Dirk Hackhe ist Inhaber vom Steuerberaterbüro Hackhe & Haase.

Steuerberater Hackhe & Haase
Poppenbüttlerweg 180
22399 Hamburg
Tel. 040 - 6 02 23 95
Fax 040 - 60 67 93 16

Weitere Informationen:

Sprachkurse im Ausland und die hiermit verbundenen Unterkunfts- und Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen im Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Sprachreisen gelten entweder als Werbungskosten (§ 9 EStG), Betriebsausgaben oder Sonderausgaben (§ 10 EStG Ausbildungskosten). Grundsätzlich müssen Sie dem Finanzamt darlegen, dass der Grund für Ihren Auslandsaufenthalt der Erwerb bzw. die Vertiefung Ihrer Sprachkenntnisse ist. (Die Erhöhung der Allgemeinbildung ist nicht steuerlich absetzbar) Ihre easy-Sprachreise sollte daher unbedingt der Berufsweiterbildung dienen. Damit Ihre Sprachreise vom Finanzamt als beruflich veranlasst eingestuft werden kann, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie die Fremdsprache in Ihrem täglichen Arbeitsumfeld benötigen! Lassen Sie sich daher von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass Sie Fremdsprachenkenntnisse betrieblich benötigen.

Als Selbständiger sollten Sie die Reise auf jeden Fall ohne Familie absolvieren und den Kurs nicht in der Urlaubszeit antreten. Wir empfehlen Ihnen, wichtige ausländische Geschäftspartner- und Kontakte nachzuweisen. Der Kurs muss mindestens 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Woche enthalten, da freie Vor- oder Nachmittage bei Halbtagskursen einen Freizeitverdacht erwecken können. Unterrichtsfreie Wochenende sollten kein Problem darstellen. Ausbildungskosten entstehen in Verbindung mit der Berufsausbildung. Darunter fallen z.B. auch Aufwendungen zur Erlangung eines Schulabschlusses (Abitur, Abendgymnasium). Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben bis zu 1227,- EUR pro Jahr abziehbar. Darunter fallen auch Aufwendungen für Weiterbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf.

Wird eine Sprachreise im Ausland vom Finanzamt nicht als beruflich veranlasst eingestuft, so können Sie jedoch einzelne abgrenzbare Aufwendungen (z.B. Kursgebühr oder Lehrmaterial), die ausschließlich beruflich bedingt sind, als Fortbildungskosten beantragen. Auf Wunsch weisen wir Ihnen in einer 2. Rechnung die Kursgebühren gesondert aus. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beginn Ihrer Sprachreise bei dem zuständigen Finanzamt oder bei Ihrem Steuerberater zu informieren.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

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M. Ernst in Zürich

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